Vereinssatzung

ProNATs begann im Jahre 1997 als Initiativkreis, nahm jedoch zum 01.08.2005 die Vereinsform an. Die Gemeinnützigkeit erfolgte wenig später. An dieser Stelle wird die Vereinssatzung in seiner letzten Änderung vom 12.04.2022 wiedergegeben.

Präambel

ProNATs setzt sich für die Rechte insbesondere von arbeitenden Kindern und Jugendlichen weltweit ein und unterstützt deren Selbstbestimmung und Eigenorganisationen. ProNATs vermittelt der europäischen Öffentlichkeit die Erfahrungen, Ideen und Forderungen der Kinder und unterstützt Kinder bei der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention. ProNATs bekämpft die Ausbeutung von Kindern und ihre Ursachen. ProNATs nimmt Kinder als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft wahr und stärkt ihre Partizipation in allen sie betreffenden Entscheidungen und Lebensbereichen. Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Bildungsmaßnahmen, die o.g. Ziele verfolgen, werden sowohl vom Verein gefördert als auch selbst durchgeführt.

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ProNATs – zur Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, mit dem Zusatz "e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung der Jugendhilfe
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
c) die Förderung internationaler Gesinnung und Völkerverständigung
d) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) politische Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, z.B. anhand von öffentlichen Veranstaltungen, Workshops, Seminaren, Vorträgen und Ausstellungen zu z.B. Kinderrechten, Kinderarbeit sowie Themen des Globalen Lernens und der Entwicklungszusammenarbeit, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
b) Kooperation mit Schulen, steuerbegünstigten Vereinen, Freizeiteinrichtungen, Jugendhilfeträgern und Bildungsträgern zu o.g. Themen
c) Unterstützung der steuerbegünstigten Organisationen arbeitender Kinder und Jugendlicher in Asien, Afrika und Lateinamerika sowie anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland, z.B. zur Vernetzung und Durchführung von Initiativen, Projekten und Treffen zur Stärkung von Kinderrechten
d) Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, die den Kinderrechten verpflichtet sind, z.B. zur Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Bildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung von Ansätzen der Entwicklungszusammenarbeit, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
e) Öffentlichkeitsarbeit, z.B. anhand von Webseiten, Newsletter, Broschüren und Flyer mit Hintergrundinformationen, Materialien und aktuellen Entwicklungen zu den Themen Kinderrechte und Kinderarbeit
f) Sammlung und Archivierung von Materialien zur Thematik, die zur öffentlichen Nutzung in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 3 – Mittelverwendung, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Jede natürliche wie juristische Person hat eine Stimme (siehe auch § 9).

(2) Minderjährige Personen können mit Einverständniserklärung ihrer Eltern bzw. Sorgeberechtigten Mitglied des Vereins werden, sie haben volles Stimmrecht.

(3) Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird in Textform zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Austritt muss in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden und wird jeweils zum Monatsende wirksam.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand in Textform mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung im Voraus gezahlter Mitgliedsbeiträge.

(8) Kommt ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr in Verzug und bleibt auch eine dementsprechende Mahnung erfolglos, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

(9) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen der Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie werden ausdrücklich dazu angehalten, Vorschläge für die Verwirklichung des Vereinszweckes beizutragen.

 

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Die Mitgliedsbeitragshöhen enthalten Staffelungen, die nach Selbsteinschätzung des Mitglieds zu entrichten sind.

 

§ 6 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der erweiterte Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 7 – Vorstandschaft

(1) Der Vorstand besteht aus dem*der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils einen*einer dieser drei vertreten.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht ausfolgenden Vorstandsmitgliedern:
a) dem*der Vorsitzenden und den*die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem*der Schatzmeister*in
c) dem*der Schriftführer*in.

(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zu einer Neuwahl bleibt der erweiterte Vorstand im Amt. Vorstandsmitglied können nur natürliche Personen werden, die Mitglieder des Vereins sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(4) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(5) Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
e)Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
f) Organisation und Aufbringen von Spenden oder Fördermitteln
g) Repräsentation von ProNATs in der Öffentlichkeit.

(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Personen übertragen.

 

§ 8 – Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, wenn mindestens 1/2 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen können form- und fristlos von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, welches von dem*der Schriftführer*in geführt und/oder geprüft wird.
Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung
  • Namen der Teilnehmer*innen und der Sitzungsleitung
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

(3) Die Vorstandssitzungen können unter Einschaltung technischer Hilfsmittel ohne Versammlung der Teilnehmer*innen an einem Ort abgehalten werden (z.B. schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch), soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und alle zur Teilnahme Berechtigten sich zuvor mit der genannten Art der Abhaltung einverstanden erklären.

(4) Der Vorstand kann bei einer Vorstandssitzung über kurzfristige Ausgaben bis in einer Höhe von 5000 Euro ohne vorherige Absprache mit der Mitgliederversammlung entscheiden.

(5) Die Vorstandssitzung ist für Mitglieder öffentlich.

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer*innen
b) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
c) Wahl von zwei Personen als Kassenprüfer*innen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen (eine Wiederwahl ist möglich)
d) Genehmigung der Jahresrechnung und der vom Vorstand vorgeschlagenen Ausgaben, die über 5000 Euro gehen
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
f) Inhalte von Verträgen mit Organmitgliedern
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
h) Beschluss über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
i) Änderung der Satzung
j) Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem*einer stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Kontaktdaten gerichtet wurde.

(3) Jedes Mitglied kann bis zwei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung unter Nennung und Begründung des neuen Tagesordnungspunktes verlangen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 1/2 Mehrheit zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem*einer stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erscheinen. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der*die Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nur unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht zulässig. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.

(7) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
a) Vorstandswahlen erfolgen durch geheime Abstimmung.
b) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der*die Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder
c) Es gilt der*die Kandidat*in als gewählt, der*die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung durch Ziehung eines Loses.

(8) Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name der Versammlungsleitung und der Protokollführung
  • Anzahl und Namen der erschienenen Mitglieder
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  • Tagesordnung
  • gestellte Anträge, Art der Abstimmung, Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen)
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 10 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass die Mitglieder des Vorstandes auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein können. Die jeweils vereinbarte Vergütung der Vorstandsmitglieder darf nicht unangemessen hoch im Verhältnis zur Tätigkeit und den mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Aufwand ausfallen. Zuständig für die Inhalte des Vertrags ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des erweiterten Vorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres bzw. mit einer Frist von drei Monaten im Folgejahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 11 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Berliner Entwicklungspolitischer Ratschlag e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Aktualisiert/Updated/Actualizado/Mise à jour: 01.08.2022